Gesetze / VO (EU) 2016/1012

VO (EU) 2016/1012

Art 44 Transparenz der amtlichen Kontrollen

Stand: 02.10.2026

Die zuständige Behörde führt die amtlichen Kontrollen mit einem hohen Maß an Transparenz durch und macht relevante Informationen über die Organisation und Durchführung der Kontrollen öffentlich zugänglich.

←Art 43 →Art 45