Gesetze / VO (EU) 2016/1012

VO (EU) 2016/1012

Art 40 Einhaltung der Bestimmungen durch die zuständigen Behörden, die Zuchtprogramme durchführen

Stand: 02.10.2026

Abweichend von diesem Kapitel ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 38 Zuchtprogramme durchführen, die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.

←Art 39 →Art 41