Art 40 Einhaltung der Bestimmungen durch die zuständigen Behörden, die Zuchtprogramme durchführen
Stand: 02.10.2026
Abweichend von diesem Kapitel ergreifen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die zuständigen Behörden, die gemäß Artikel 38 Zuchtprogramme durchführen, die Bestimmungen dieses Artikels einhalten.