Gesetze / VO (EU) 2016/1012

VO (EU) 2016/1012

Art 3 Allgemeine Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial sowie für die Verbringung derselben in die Union

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/3#abs-1 (1) Der Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie die Verbringung von Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in die Union dürfen nicht aus anderen tierzucht- oder abstammungsbedingten Gründen als denen, die in den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind, verboten, beschränkt oder behindert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/3#abs-2 (2) Züchter von Zuchttieren, Zuchtverbände, Zuchtunternehmen oder Zuchtstellen dürfen nicht aufgrund ihres Herkunftslandes oder aufgrund des Herkunftslandes ihrer Zuchttiere oder deren Zuchtmaterial diskriminiert werden.

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