Gesetze / VO (EU) 2016/1012

VO (EU) 2016/1012

Art 25 Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung

Stand: 02.10.2026

Wenn ein Zuchtverband, ein Zuchtunternehmen oder eine gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b benannte dritte Stelle eine Leistungsprüfung oder eine Zuchtwertschätzung von Zuchttieren durchführt, gewährleistet dieser Zuchtverband, dieses Zuchtunternehmen oder diese dritte Stelle, dass die Leistungsprüfung oder die Zuchtwertschätzung gemäß den folgenden Bestimmungen durchgeführt wird:

a) bei reinrassigen Zuchtrindern, -schweinen, -schafen und -ziegen und bei Hybridzuchtschweinen den Bestimmungen von Anhang III;

b) bei reinrassigen Zuchtequiden den Bestimmungen des gemäß Artikel 8 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 12 genehmigten und von diesem Zuchtverband durchgeführten Zuchtprogramms.

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