Art 18 Eintragung reinrassiger Zuchttiere in die Hauptabteilung des Zuchtbuchs
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/18#abs-1 (1) Zuchtverbände tragen auf Antrag von Züchtern alle reinrassigen Zuchttiere der von seinem Zuchtprogramm betroffenen Rasse in der Hauptabteilung ihres Zuchtbuchs ein oder merken diese zur Eintragung vor, sofern diese Tiere den Anforderungen gemäß Anhang II Teil 1 Kapitel I genügen und, gegebenenfalls, sofern diese Tiere gemäß den Bestimmungen von Artikel 21 Nachkommen von Zuchttieren sind oder aus deren Zuchtmaterial hervorgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/18#abs-2 (2) Zuchtverbände dürfen die Eintragung eines reinrassigen Zuchttiers in der Hauptabteilung ihrer Zuchtbücher nicht mit der Begründung ablehnen, dass es bereits in der Hauptabteilung eines Zuchtbuchs derselben Rasse bzw. — im Falle eines mit reinrassigen Zuchtequiden durchgeführten Kreuzungszuchtprogramms — eines Zuchtbuchs für eine andere Rasse eingetragen ist, das von einem anderen gemäß Artikel 4 Absatz 3 anerkannten Zuchtverband bzw. einer in der Liste gemäß Artikel 34 aufgeführten Zuchtstelle in einem Drittland angelegt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1012/18#abs-3 (3) Wenn die Hauptabteilung in Klassen unterteilt ist, trägt der Zuchtverband reinrassige Zuchttiere, die den Kriterien für eine Eintragung in der Hauptabteilung genügen, in der Klasse ein, die den Merkmalen dieser reinrassigen Zuchttiere entspricht.