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VO (EU) 2016/1011

Art 57 Änderungen der Richtlinie 2008/48/EG

Stand: 02.10.2026

Die Richtlinie 2008/48/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz nach Unterabsatz 2 eingefügt:

„Wird in dem Kreditvertrag auf einen Referenzwert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) Bezug genommen, teilt der Kreditgeber oder gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher in einem eigenen Dokument, das dem Formular ‚Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ beigefügt werden kann, den Namen des Referenzwerts und seines Administrators sowie dessen mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher mit.

2. In Artikel 27 Absatz 1 wird nach dem zweiten Unterabsatz folgender Unterabsatz eingefügt:

„Bis zum 1. Juli 2018 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften zur Erfüllung von Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3 und teilen sie der Kommission mit. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 2018 an.“

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