Art 53 Überprüfung durch die ESMA
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/53#abs-2 (2) Die ESMA ist befugt, in Bezug auf jede Entscheidung, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 getroffen wurde, sowie in Bezug auf jede Maßnahme, die zur Durchsetzung des Artikels 24 Absatz 1 ergriffen wurde, die dokumentierten Nachweise einer zuständigen Behörde zu verlangen.