Art 48h Offenlegung, Art, Vollstreckung und Zuweisung der Geldbußen und Zwangsgelder
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/48h#abs-1 (1) Die ESMA veröffentlicht sämtliche gemäß Artikel 48f und Artikel 48g verhängten Geldbußen und Zwangsgelder, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernsthaft gefährdet und den Beteiligten daraus kein unverhältnismäßiger Schaden erwächst. Diese Veröffentlichung darf keine personenbezogenen Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 20 ) enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/48h#abs-2 (2) Gemäß den Artikeln 48f und 48g verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind verwaltungsrechtlicher Natur.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/48h#abs-3 (3) Beschließt die ESMA, keine Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, so informiert sie das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats darüber und legt die Gründe für ihren Beschluss dar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/48h#abs-4 (4) Gemäß den Artikeln 48f und 48g verhängte Geldbußen und Zwangsgelder sind vollstreckbar.
Die Vollstreckung erfolgt nach den geltenden Verfahrensvorschriften des Mitgliedstaats oder des Drittstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/48h#abs-5 (5) Die Geldbußen und Zwangsgelder werden dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zugewiesen.