Gesetze / VO (EU) 2016/1011

VO (EU) 2016/1011

Art 48a Ausübung der Befugnisse durch die ESMA

Stand: 02.10.2026

Die der ESMA, Bediensteten der ESMA oder sonstigen von ihr bevollmächtigten Personen nach den Artikeln 48b bis 48d übertragenen Befugnisse dürfen nicht genutzt werden, um die Offenlegung von Informationen oder Unterlagen zu verlangen, die dem Berufsgeheimnis unterliegen.

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