Gesetze / VO (EU) 2016/1011

VO (EU) 2016/1011

Art 22 Einschränkung der Marktmacht der Administratoren kritischer Referenzwerte

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union trifft der Administrator bei der Bereitstellung eines kritischen Referenzwerts geeignete Maßnahmen, damit Lizenzen für und Informationen über den Referenzwert allen Nutzern auf einer angemessenen, vernünftigen, transparenten und nichtdiskriminierenden Grundlage zur Verfügung gestellt werden.

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