Gesetze / VO (EU) 2016/1011

VO (EU) 2016/1011

Art 19d Bestreben zur Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel

Stand: 02.10.2026

In der Union ansässige Administratoren, die signifikante Referenzwerte bereitstellen, die auf der Grundlage des Werts eines oder mehrerer zugrunde liegender Vermögenswerte oder Preise ermittelt wurden, bemühen sich, bis zum 1. Januar 2022 einen oder mehrere EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel bereitzustellen.

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