Art 19a EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel sowie Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/19a#abs-1 (1) Für die Bereitstellung von und das Beitragen zu EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel und Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten gelten die Anforderungen des Anhangs III zusätzlich zu den Anforderungen der Titel II, III und IV.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/19a#abs-2 (2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 49 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und Pari- abgestimmte EU-Referenzwerte zu ergänzen und Folgendes genauer zu bestimmen:
a) die Kriterien für die Auswahl der zugrunde liegenden Vermögenswerte und gegebenenfalls auch etwaige Ausschlusskriterien für bestimmte Vermögenswerte;
b) die Kriterien und Methoden für die Gewichtung der dem Referenzwert zugrunde liegenden Vermögenswerte;
c) die Berechnung des Dekarbonisierungszielpfads für die EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/19a#abs-3 (3) Referenzwert-Administratoren, die einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert bereitstellen, muss bis zum 30. April 2020 die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/19a#abs-4 (4) Administratoren, die nicht in dem in Artikel 36 genannten Register eingetragen sind, ist es nicht gestattet,
a) EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte bereitzustellen oder zu übernehmen,
b) im Namen der Referenzwerte, die sie für die Verwendung in der Union bereitstellen, oder in den Rechts- oder Marketingunterlagen für diese Referenzwerte anzugeben oder den Eindruck zu erwecken, dass die von ihnen bereitgestellten Referenzwerte den für die Bereitstellung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel oder Paris-abgestimmten EU-Referenzwerten geltenden Anforderungen entsprechen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2016-1011/19a#abs-5 (5) Die Administratoren nehmen das Akronym „CTB“ in die Namen der EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und das Akronym „PAB“ in die Namen der Paris-abgestimmten EU-Referenzwerte auf.