Gesetze / VO (EU) 2015/983

VO (EU) 2015/983

Art 5 In den EBA-Anträgen enthaltene Daten

Stand: 02.10.2026

Die Personalien des Antragstellers und die in Artikel 10 Absatz 1 genannten Dokumente werden in der IMI-Datei des Antragstellers gespeichert. Diese Daten können für spätere Anträge erneut verwendet werden, sofern der Antragsteller einer solchen Wiederverwendung zustimmt und die Daten noch gültig sind.

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