Art 86 Informationen zum Insolvenzrecht der Mitgliedstaaten und der Union
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-848/86#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln im Rahmen des durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates ( 6 ) geschaffenen Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen eine kurze Beschreibung ihres nationalen Rechts und ihrer Verfahren zum Insolvenzrecht, insbesondere zu den in Artikel 7 Absatz 2 aufgeführten Aspekten, damit die betreffenden Informationen der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-848/86#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig aktualisiert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-848/86#abs-3 (3) Die Kommission macht Informationen bezüglich dieser Verordnung öffentlich verfügbar.