Art 64 Einwände von Verwaltern
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-848/64#abs-1 (1) Ein für ein Mitglied einer Gruppe bestellter Verwalter kann Einwände erheben gegen
a) die Einbeziehung des Insolvenzverfahrens, für das er bestellt wurde, in ein Gruppen-Koordinationsverfahren oder
b) die als Koordinator vorgeschlagene Person.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-848/64#abs-2 (2) Einwände nach Absatz 1 dieses Artikels sind innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Mitteilung über den Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens durch den Verwalter gemäß Absatz 1 dieses Artikels bei dem Gericht nach Artikel 63 zu erheben.
Der Einwand kann mittels des nach Artikel 88 eingeführten Standardformulars erhoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-2015-848/64#abs-3 (3) Vor der Entscheidung über eine Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an der Koordination gemäß Absatz 1 Buchstabe a hat ein Verwalter die Genehmigungen, die gegebenenfalls nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung, für das er bestellt wurde, erforderlich sind, zu erwirken.