Gesetze / VO (EU) 2015/848

VO (EU) 2015/848

Art 62 Prioritätsregel

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet des Artikels 66 gilt Folgendes: Wird die Eröffnung eines Gruppen-Koordinationsverfahrens bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten beantragt, so erklären sich die später angerufenen Gerichte zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig.

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