Gesetze / VO (EU) 2015/848

VO (EU) 2015/848

Art 53 Recht auf Forderungsanmeldung

Stand: 02.10.2026

Jeder ausländische Gläubiger kann sich zur Anmeldung seiner Forderungen in dem Insolvenzverfahren aller Kommunikationsmittel, die nach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung zulässig sind, oder elektronischer Kommunikationsmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2844 bedienen.

Allein für die Anmeldung einer Forderung ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsbeistand nicht zwingend.

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