Gesetze / VO (EU) 2015/2283

VO (EU) 2015/2283

Art 5 Durchführungsbefugnis in Bezug auf die Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel

Stand: 02.10.2026

Die Kommission kann nach eigenem Ermessen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats und mittels Durchführungsrechtsakten entscheiden, ob ein bestimmtes Lebensmittel unter die Begriffsbestimmung für neuartige Lebensmittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a fällt oder nicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen.

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