Gesetze / VO (EU) 2015/2283

VO (EU) 2015/2283

Art 24 Vorschriften für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen

Stand: 02.10.2026

Die Kommission kann aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und unter Berücksichtigung des Gutachtens der Behörde Vorschriften für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen auferlegen. Solche Vorschriften können im Einzelfall die Festlegung der betroffenen Lebensmittelunternehmer umfassen.

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