Gesetze / VO (EU) 2015/2283

VO (EU) 2015/2283

Art 19 Aktualisierung der Unionsliste bei zugelassenen traditionellen Lebensmitteln aus Drittländern

Stand: 02.10.2026

Für die Streichung eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland von der Unionsliste oder das Hinzufügen, die Streichung oder die Änderung von Spezifikationen, Verwendungsbedingungen, zusätzlichen spezifischen Kennzeichnungsvorschriften oder Vorschriften für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines traditionellen Lebensmittels aus einem Drittland in die Unionsliste gelten die Artikel 10 bis 13.

←Art 18 →Art 20