Art 13 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an die Anträge
Stand: 02.10.2026
Bis zum 1. Januar 2018 erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte über
a) den Inhalt, die Aufmachung und die Vorlage des Antrags gemäß Artikel 10 Absatz 1,
b) die Regelungen über die unverzügliche Prüfung der Gültigkeit der Anträge,
c) die Art der Informationen, die im Gutachten der Behörde gemäß Artikel 11 enthalten sein müssen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 30 Absatz 3 erlassen.