Gesetze / VO (EU) Nr. 182/2011

VO (EU) Nr. 182/2011

Art 2 Wahl des Verfahrens

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-182-2011/2#abs-1 (1) Ein Basisrechtsakt kann die Anwendung des Beratungsverfahrens oder des Prüfverfahrens vorsehen, wobei die Art oder die Auswirkungen des erforderlichen Durchführungsrechtsakts berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-182-2011/2#abs-2 (2) Das Prüfverfahren wird insbesondere angewendet zum Erlass von:

a) Durchführungsrechtsakten von allgemeiner Tragweite;

b) sonstigen Durchführungsrechtsakten in Bezug auf:

i) Programme mit wesentlichen Auswirkungen;

ii) die gemeinsame Agrarpolitik und die gemeinsame Fischereipolitik;

iii) die Umwelt, Sicherheit oder den Schutz der Gesundheit oder der Sicherheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;

iv) die gemeinsame Handelspolitik;

v) die Besteuerung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-182-2011/2#abs-3 (3) Das Beratungsverfahren wird grundsätzlich zum Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen. Das Beratungsverfahren kann jedoch in hinreichend begründeten Fällen zum Erlass von in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten angewendet werden.

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