Gesetze / VO (EU) Nr. 182/2011
VO (EU) Nr. 182/2011Art 2 Wahl des Verfahrens
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-182-2011/2#abs-1 (1) Ein Basisrechtsakt kann die Anwendung des Beratungsverfahrens oder des Prüfverfahrens vorsehen, wobei die Art oder die Auswirkungen des erforderlichen Durchführungsrechtsakts berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-182-2011/2#abs-2 (2) Das Prüfverfahren wird insbesondere angewendet zum Erlass von:
a) Durchführungsrechtsakten von allgemeiner Tragweite;
b) sonstigen Durchführungsrechtsakten in Bezug auf:
i) Programme mit wesentlichen Auswirkungen;
ii) die gemeinsame Agrarpolitik und die gemeinsame Fischereipolitik;
iii) die Umwelt, Sicherheit oder den Schutz der Gesundheit oder der Sicherheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;
iv) die gemeinsame Handelspolitik;
v) die Besteuerung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-182-2011/2#abs-3 (3) Das Beratungsverfahren wird grundsätzlich zum Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen. Das Beratungsverfahren kann jedoch in hinreichend begründeten Fällen zum Erlass von in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten angewendet werden.