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# Art 2 VO (EU) Nr. 182/2011 — Wahl des Verfahrens

VO (EU) Nr. 182/2011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Basisrechtsakt kann die Anwendung des Beratungsverfahrens oder des Prüfverfahrens vorsehen, wobei die Art oder die Auswirkungen des erforderlichen Durchführungsrechtsakts berücksichtigt werden.

(2) Das Prüfverfahren wird insbesondere angewendet zum Erlass von:

a) Durchführungsrechtsakten von allgemeiner Tragweite;

b) sonstigen Durchführungsrechtsakten in Bezug auf:

i) Programme mit wesentlichen Auswirkungen;

ii) die gemeinsame Agrarpolitik und die gemeinsame Fischereipolitik;

iii) die Umwelt, Sicherheit oder den Schutz der Gesundheit oder der Sicherheit von Menschen, Tieren und Pflanzen;

iv) die gemeinsame Handelspolitik;

v) die Besteuerung.

(3) Das Beratungsverfahren wird grundsätzlich zum Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen. Das Beratungsverfahren kann jedoch in hinreichend begründeten Fällen zum Erlass von in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakten angewendet werden.

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Zitiervorschlag: Art 2 VO (EU) Nr. 182/2011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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