Gesetze / VO (EU) Nr. 167/2013

VO (EU) Nr. 167/2013

Art 54 Pflichten bei mehreren Typgenehmigungsinhabern

Stand: 02.10.2026

Bei der Mehrphasen-Typgenehmigung, der gemischten Typgenehmigung und der Mehrstufen-Typgenehmigung ist der für die jeweilige Typgenehmigung verantwortliche Hersteller auch für die Übermittlung der Reparaturinformationen betreffend das jeweilige System, das jeweilige Bauteil oder die jeweilige selbstständige technische Einheit oder die jeweilige Stufe sowohl an den Endhersteller als auch an unabhängige Wirtschaftsakteure verantwortlich.

Der Endhersteller ist für die Bereitstellung von Informationen über das gesamte Fahrzeug an unabhängige Wirtschaftsakteure verantwortlich.

←Art 53 →Art 55