Gesetze / VO (EU) Nr. 167/2013
VO (EU) Nr. 167/2013Art 50 Anerkennung der OECD-Prüfberichte für die Zwecke der EU-Typgenehmigung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-167-2013/50#abs-1 (1) Wird in dieser Verordnung auf OECD-Kodizes Bezug genommen, so beruht die EU-Typgenehmigung vorbehaltlich der sonstigen Anforderungen dieser Verordnung auf dem vollständigen Prüfbericht, der auf der Grundlage der OECD-Normenkodizes alternativ zu den gemäß dieser Verordnung oder den gemäß dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten erstellten Prüfberichten ausgestellt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-167-2013/50#abs-2 (2) Damit der in Absatz 1 genannte OECD-Prüfbericht für die Zwecke einer EU-Typgenehmigung anerkannt werden kann, muss er gemäß Anhang 1 des Beschlusses des OECD-Rates vom Februar 2012 zur Änderung der OECD-Normenkodizes für die amtliche Prüfung land- und forstwirtschaftlicher Zugmaschinen, in der jeweils aktuellen Fassung, genehmigt worden sein.