Gesetze / VO (EU) Nr. 167/2013

VO (EU) Nr. 167/2013

Art 31 Herausgabe und Bekanntgabe von Änderungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-167-2013/31#abs-1 (1) Bei Erweiterung einer Typgenehmigung werden alle betroffenen Teile des EU-Typgenehmigungsbogens, seiner Anlagen und des Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen aktualisiert. Der aktualisierte Genehmigungsbogen und seine Anlagen werden dem Antragsteller unverzüglich ausgestellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-167-2013/31#abs-2 (2) Im Falle einer Revision stellt die Genehmigungsbehörde dem Antragsteller unverzüglich die revidierten Dokumente oder die konsolidierte, aktualisierte Fassung, gegebenenfalls einschließlich des geänderten Inhaltsverzeichnisses zu den Beschreibungsunterlagen, aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-167-2013/31#abs-3 (3) Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten nach den in Artikel 24 genannten Verfahren von allen an EU-Typgenehmigungen vorgenommenen Änderungen.

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