Gesetze / VO (EU) Nr. 165/2014

VO (EU) Nr. 165/2014

Art 43 Fahrtenschreiberforum

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-165-2014/43#abs-1 (1) Ein Fahrtenschreiberforum wird eingerichtet, um den Dialog über technische Angelegenheiten in Bezug auf Fahrtenschreiber zwischen Fachleuten aus den Mitgliedstaaten, Mitgliedern des Ausschusses nach Artikel 42 und Fachleuten aus den Drittländern zu fördern, die Fahrtenschreiber entsprechend dem AETR-Übereinkommen verwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-165-2014/43#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten sollten die an dem Ausschuss nach Artikel 42 beteiligten Fachleute als Fachleute in das Fahrtenschreiberforum entsenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-165-2014/43#abs-3 (3) Das Fahrtenschreiberforum steht für die Beteiligung von Fachleuten aus interessierten Drittstaaten, die Vertragsparteien des AETR-Übereinkommens sind, offen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-165-2014/43#abs-4 (4) Zum Fahrtenschreiberforum werden Beteiligte, Vertreter der Fahrzeughersteller, Fahrtenschreiberhersteller, Sozialpartner und der Europäische Datenschutzbeauftragte eingeladen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-165-2014/43#abs-5 (5) Das Fahrtenschreiberforum gibt sich eine Geschäftsordnung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-165-2014/43#abs-6 (6) Das Fahrtenschreiberforum tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

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