Gesetze / VO (EU) Nr. 165/2014
VO (EU) Nr. 165/2014Art 4 Anforderungen und zu speichernde Daten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-165-2014/4#abs-1 (1) Fahrtenschreiber, einschließlich externer Komponenten, Fahrtenschreiberkarten und Schaublätter müssen strenge technische und andere Anforderungen erfüllen, so dass diese Verordnung ordnungsgemäß angewendet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-165-2014/4#abs-2 (2) Der Fahrtenschreiber und die Fahrtenschreiberkarten müssen die folgenden
Anforderungen erfüllen:
— Aufzeichnung genauer und zuverlässiger Daten betreffend den Fahrer, die Tätigkeit des Fahrers und das Fahrzeug;
— Sicherheit, damit insbesondere Integrität und Ursprung der Herkunft der von Fahrzeugeinheiten und Bewegungssensoren aufgezeichneten und von ihnen abgerufenen Daten gewährleistet sind;
— Interoperabilität zwischen den verschiedenen Generationen von Fahrzeugeinheiten und Fahrtenschreiberkarten;
— Ermöglichung einer wirksamen Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung und anderer Rechtsakte;
— Ausreichend Speicherkapazität zur Speicherung aller gemäß dieser Verordnung erforderlichen Daten;
— Benutzerfreundlichkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-165-2014/4#abs-3 (3) Der digitale Fahrtenschreiber muss folgende Daten aufzeichnen:
a) zurückgelegte Wegstrecke und Geschwindigkeit des Fahrzeugs;
b) Zeitmessung;
c) Standorte gemäß Artikel 8 Absatz 1;
d) Identität des Fahrers;
e) Tätigkeit des Fahrers;
f) Kontroll-, Kalibrierungs- und Fahrtenschreiber-Reparaturdaten, einschließlich Angaben zur Werkstatt;
g) Ereignisse und Fehler.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-165-2014/4#abs-4 (4) Der analoge Fahrtenschreiber muss mindestens die in Absatz 3 Buchstaben a, b und e genannten Daten aufzeichnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-165-2014/4#abs-5 (5) Folgenden Stellen kann jederzeit Zugang zu den im Fahrtenschreiber und auf der Fahrtenschreiberkarte gespeicherten Daten gewährt werden:
a) den zuständigen Kontrollbehörden, und
b) dem jeweiligen Verkehrsunternehmen, damit es seinen rechtlichen Verpflichtungen nachkommen kann, insbesondere jenen gemäß Artikel 32 und 33.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-165-2014/4#abs-6 (6) Das Herunterladen von Daten erfolgt mit geringst möglicher zeitlicher Beeinträchtigung für Verkehrsunternehmen bzw. Fahrer.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-165-2014/4#abs-7 (7) Die vom Fahrtenschreiber gespeicherten Daten, die drahtlos oder elektronisch vom oder zum Fahrtenschreiber übertragen werden können, müssen öffentlich verfügbare Protokolle sein, die in offenen Normen definiert sind.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-165-2014/4#abs-8 (8) Um sicherzustellen, dass der Fahrtenschreiber und die Fahrtenschreiberkarten den Grundsätzen und Anforderungen dieser Verordnung und insbesondere dieses Artikels genügen, erlässt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Einzelvorschriften für die einheitliche Anwendung dieses Artikels, und zwar insbesondere Bestimmungen zu den technischen Vorkehrungen zwecks Einhaltung dieser Anforderungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 42 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-165-2014/4#abs-9 (9) Diese Einzelvorschriften gemäß Absatz 8, die gegebenenfalls auf Normen gestützt sind, gewährleisten die Interoperabilität und Kompatibilität zwischen den verschiedenen Generationen von Fahrzeugeinheiten und allen Fahrtenschreiberkarten.