Gesetze / VO (EU) Nr. 165/2014
VO (EU) Nr. 165/2014Art 19 Anerkennung typgenehmigter Fahrtenschreiber
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung oder Inbetriebnahme oder Benutzung von mit einem Fahrtenschreiber ausgerüsteten Fahrzeugen nicht aus Gründen ablehnen bzw. verbieten, die mit diesem Gerät zusammenhängen, wenn der Fahrtenschreiber das in Artikel 14 genannte Typgenehmigungszeichen und die in Artikel 22 Absatz 4 genannte Einbauplakette aufweist.