Gesetze / VO (EU) Nr. 165/2014

VO (EU) Nr. 165/2014

Art 19 Anerkennung typgenehmigter Fahrtenschreiber

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung oder Inbetriebnahme oder Benutzung von mit einem Fahrtenschreiber ausgerüsteten Fahrzeugen nicht aus Gründen ablehnen bzw. verbieten, die mit diesem Gerät zusammenhängen, wenn der Fahrtenschreiber das in Artikel 14 genannte Typgenehmigungszeichen und die in Artikel 22 Absatz 4 genannte Einbauplakette aufweist.

←Art 18 →Art 20