Gesetze / VO (EU) Nr. 142/2011

VO (EU) Nr. 142/2011

Art 34 Beschränkungen für das Inverkehrbringen bestimmter tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte aus Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier

Stand: 02.10.2026

Die zuständige Behörde darf das Inverkehrbringen folgender tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte nicht aus anderen Gründen des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier als den in den Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung, festgelegten Gründen verbieten oder beschränken:

a) verarbeitetes tierisches Protein und die in Anhang X Kapitel II der vorliegenden Verordnung genannten anderen Folgeprodukte;

b) Heimtierfutter und die in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung genannten anderen Folgeprodukte;

c) tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die gemäß Anhang XIV in die Union eingeführt oder durch diese hindurchgeführt werden.

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