Gesetze / VO (EU) Nr. 142/2011

VO (EU) Nr. 142/2011

Art 29a Spezifische Anforderungen für die Durchfuhr durch die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten, die aus Kroatien, Bosnien und Herzegowina stammen und für Drittländer bestimmt sind

Stand: 02.10.2026

1. Die Verbringung von für Drittländer bestimmten Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten aus Bosnien und Herzegowina auf der Straße durch die Union direkt zwischen der Grenzkontrollstelle Nova Sela und der Grenzkontrollstelle Ploče ist zulässig, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Sendung wird vom Amtstierarzt an der Eingangsgrenzkontrollstelle mit einem mit Seriennummer versehenen Siegel versiegelt.

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