Gesetze / VO (EU) Nr. 142/2011

VO (EU) Nr. 142/2011

Art 27 Einfuhr und Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke

Stand: 02.10.2026

1. Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und die Durchfuhr von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke gestatten, die aus tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten einschließlich der in Artikel 25 Absatz 1 genannten tierischen Nebenprodukte bestehen, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung des Risikos für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.

Diese Bedingungen umfassen mindestens Folgendes:

a) Die Einfuhr der Sendung muss vorab von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaates genehmigt werden; und

b) die Sendung muss direkt von Eingangsort der Europäischen Union an den zugelassenen Verwender versandt werden.

3. Unternehmer, die Proben für Forschungs- oder Diagnosezwecke handhaben, müssen die in Anhang XIV Kapitel III Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Anforderungen in Bezug auf die Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke einhalten.

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