Gesetze / VO (EU) Nr. 142/2011
VO (EU) Nr. 142/2011Art 20a Listen der Betriebe, Anlagen und Unternehmer in den Mitgliedstaaten
Stand: 02.10.2026
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt sicher, dass aktuelle Listen der Betriebe, Anlagen und Unternehmer gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009:
a) gemäß der auf der Website der Kommission veröffentlichten technischen Spezifikationen ( 1 ) erstellt werden;
b) entweder in TRACES aufgenommen werden oder ab spätestens 31. Oktober 2021 darüber zugänglich sind.