Gesetze / VO (EU) Nr. 142/2011

VO (EU) Nr. 142/2011

Art 20a Listen der Betriebe, Anlagen und Unternehmer in den Mitgliedstaaten

Stand: 02.10.2026

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt sicher, dass aktuelle Listen der Betriebe, Anlagen und Unternehmer gemäß Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009:

a) gemäß der auf der Website der Kommission veröffentlichten technischen Spezifikationen ( 1 ) erstellt werden;

b) entweder in TRACES aufgenommen werden oder ab spätestens 31. Oktober 2021 darüber zugänglich sind.

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