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VO (EU) Nr. 1380/2013

Art 37 Expertengruppe "Einhaltung"

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/37#abs-1 (1) Die Kommission setzt eine Expertengruppe "Einhaltung" ein, deren Aufgabe es ist, die Erfüllung und Einhaltung der sich aus der Fischereikontrollregelung der Union ergebenden Verpflichtungen zu bewerten, zu erleichtern und zu stärken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/37#abs-2 (2) Der Expertengruppe "Einhaltung" gehören Vertreter der Kommission und der Mitgliedstaaten an. Auf Antrag des Europäischen Parlaments kann die Kommission das Europäische Parlament ersuchen, Experten zur Teilnahme an den Sitzungen der Expertengruppe zu entsenden. Ein Vertreter der Agentur kann an den Sitzungen der Expertengruppe "Einhaltung" als Beobachter teilnehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/37#abs-3 (3) Zu den Aufgaben der Expertengruppe gehört es insbesondere, a) regelmäßig Fragen der Einhaltung und der Durchführung im Rahmen der Fischereikontrollregelung der Union zu prüfen und etwaige Schwierigkeiten von gemeinsamem Interesse bei der Umsetzung der Vorschriften der GFP zu ermitteln; b) Empfehlungen in Bezug auf die Umsetzung der Vorschriften der GFP, einschließlich der Festlegung von Prioritäten für die Finanzhilfe der Union, auszusprechen und c) Informationen über Überwachungs- und Inspektionsmaßnahmen auszutauschen, unter anderem auch über die Bekämpfung der IUU-Fischerei.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1380-2013/37#abs-4 (4) Das Europäische Parlament und der Rat werden von der Expertengruppe regelmäßig über deren Tätigkeiten hinsichtlich der Einhaltung gemäß Absatz 3 in vollem Umfang unterrichtet.

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