Gesetze / VO (EU) Nr. 1380/2013
VO (EU) Nr. 1380/2013Art 21 Einrichtung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse
Stand: 02.10.2026
Die Mitgliedstaaten können ein System übertragbarer Fischereibefugnisse einrichten. Die Mitgliedstaaten, die über ein derartiges System verfügen, richten ein Register der übertragbaren Fischereibefugnisse ein und unterhalten dieses.