Gesetze / VO (EU) Nr. 1380/2013

VO (EU) Nr. 1380/2013

Art 21 Einrichtung von Systemen übertragbarer Fischereibefugnisse

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten können ein System übertragbarer Fischereibefugnisse einrichten. Die Mitgliedstaaten, die über ein derartiges System verfügen, richten ein Register der übertragbaren Fischereibefugnisse ein und unterhalten dieses.

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