Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 95 Einziges Dokument

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/95#abs-1 (1) Das einzige Dokument enthält folgende Angaben:

a) den als Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe zu schützenden Namen;

b) den Mitgliedstaat oder das Drittland, zu dem das abgegrenzte Gebiet gehört;

c) die Art der geografischen Angabe;

d) eine Beschreibung des Weines oder der Weine;

e) die Kategorien von Weinbauerzeugnissen;

f) den Höchstertrag je Hektar;

g) die Angabe der Keltertraubensorte oder -sorten, aus denen der Wein oder die Weine gewonnen wird bzw. werden;

h) eine kurze Beschreibung des abgegrenzten geografischen Gebiets;

i) eine Beschreibung des Zusammenhangs gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i;

j) gegebenenfalls die spezifischen önologischen Verfahren zur Weinbereitung sowie die einschlägigen Einschränkungen für die Weinbereitung;

k) gegebenenfalls die besonderen Vorschriften für die Aufmachung und Etikettierung sowie alle sonstigen einschlägigen wesentlichen Anforderungen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/95#abs-2 (2) Betrifft ein Antrag verschiedene Kategorien von Weinbauerzeugnissen, so sind die Angaben zu den Einzelheiten des in Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe i genannten Zusammenhangs für jede Kategorie der betreffenden Weinbauerzeugnisse zu machen.

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