Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 100 Homonyme
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/100#abs-3 (3) Enthält der Name einer Keltertraubensorte eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe oder besteht er daraus, so darf dieser Name nicht zur Etikettierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse verwendet werden.
Um bestehenden Etikettierungspraktiken Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 227 zu erlassen, mit denen Ausnahmen von dieser Regel festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/100#abs-4 (4) Der Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Erzeugnisse im Sinne des Artikels 93 dieser Verordnung gilt unbeschadet der geschützten geografischen Angaben für Spirituosen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ).