Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 228 Dringlichkeitsverfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/228#abs-1 (1) Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts, der nach diesem Artikel erlassen wurde, an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/228#abs-2 (2) Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen einen gemäß diesem Artikel erlassenen delegierten Rechtsakt nach dem Verfahren gemäß Artikel 227 Absatz 5 Einwände erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf.

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