Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 21 Sonstige Durchführungsbefugnisse

Stand: 02.10.2026

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, bei Lämmern mit einem Schlachtkörpergewicht von weniger als 13 kg abweichend von Anhang IV Teil C Abschnitt III für die Einstufung folgende Kriterien anzuwenden:

a) Schlachtkörpergewicht,

b) Fleischfarbe,

c) Fettgewebe.

Diese Durchführungsrechtsakte werden ohne Anwendung des in Artikel 229 Absätze 2 oder 3 genannten Verfahrens erlassen.

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