Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 18 Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/18#abs-1 (1) Um Markttransparenz herzustellen, wird der Kommission erforderlichenfalls die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 227 delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, gemäß denen sie beschließen kann, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 aufgeführten Erzeugnisse zu gewähren, wobei sie

a) den festgestellten durchschnittlichen Marktpreisen in der Union und den Referenzschwellenwerten und den Produktionskosten für die betreffenden Erzeugnisse und/oder

b) rechtzeitig der Notwendigkeit Rechnung trägt, auf eine besonders schwierige Marktlage oder auf wirtschaftliche Entwicklungen mit erheblichen negativen Auswirkungen auf die Gewinnspannen in dem Sektor zu reagieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/18#abs-2 (2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Folgendem erlassen:

a) Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung der in Artikel 17 aufgeführten Erzeugnisse, wobei sie den Bedingungen von Absatz 1 dieses Artikels Rechnung trägt;

b) Beschränkung der Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 229 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/18#abs-3 (3) Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 17 werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.

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