Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 17 Förderfähige Erzeugnisse
Stand: 02.10.2026
Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 und Durchführungsrechtakten gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 zu erlassenden zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:
a) Weißzucker;
b) Olivenöl und Tafeloliven;
c) Faserflachs;
d) frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern;
e) Butter aus Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde;
f) Käse;
g) Magermilchpulver aus Kuhmilch;
h) Schweinefleisch;
i) Schaf- und Ziegenfleisch.
Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nur für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der über die in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung für dieses Erzeugnis genannte Reifungsdauer hinaus gelagert wird, und/oder dessen Reifungsdauer zur Wertsteigerung des Käses beiträgt.