Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 17 Förderfähige Erzeugnisse

Stand: 02.10.2026

Eine Beihilfe für die private Lagerhaltung kann nach den Bedingungen dieses Abschnitts und den von der Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 18 Absatz 1 oder Artikel 19 und Durchführungsrechtakten gemäß Artikel 18 Absatz 2 oder Artikel 20 zu erlassenden zusätzlichen Anforderungen und Bedingungen für die nachstehenden Erzeugnisse gewährt werden:

a) Weißzucker;

b) Olivenöl und Tafeloliven;

c) Faserflachs;

d) frisches oder gekühltes Fleisch von mindestens acht Monate alten Rindern;

e) Butter aus Rahm, der unmittelbar und ausschließlich aus Kuhmilch gewonnen wurde;

f) Käse;

g) Magermilchpulver aus Kuhmilch;

h) Schweinefleisch;

i) Schaf- und Ziegenfleisch.

Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nur für Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, der über die in der Produktspezifikation gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung für dieses Erzeugnis genannte Reifungsdauer hinaus gelagert wird, und/oder dessen Reifungsdauer zur Wertsteigerung des Käses beiträgt.

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