Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013

VO (EU) Nr. 1308/2013

Art 172a Wertaufteilung

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet spezifischer Wertaufteilungsklauseln im Zuckersektor können Landwirte einschließlich ihrer Vereinigungen mit nachgelagerten Marktteilnehmern Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für die betreffenden Erzeugnisse oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.

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