Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 15 Preis der öffentlichen Intervention
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/15#abs-1 (1) Der Preis der öffentlichen Intervention ist
a) der Preis, zu dem die Erzeugnisse zur öffentliche Intervention angekauft werden, wenn dies zu einem festen Preis geschieht, oder
b) der Höchstpreis, zu dem für die öffentliche Intervention in Betracht kommende Erzeugnisse angekauft werden dürfen, wenn dies im Wege der Ausschreibung geschieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1308-2013/15#abs-2 (2) Die Maßnahmen zur Festsetzung der Höhe des Interventionspreises einschließlich der Zuschläge und Abzüge werden vom Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV ergriffen.