Gesetze / VO (EU) Nr. 1308/2013
VO (EU) Nr. 1308/2013Art 14 Ankauf zu einem festen Preis oder im Wege der Ausschreibung
Stand: 02.10.2026
Ist die öffentliche Intervention gemäß Artikel 13 Absatz 1 eröffnet, so ergreift der Rat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 3 AEUV Maßnahmen zur Festsetzung der Ankaufspreise für die in Artikel 11 genannten Erzeugnisse, sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur mengenmäßigen Beschränkung, wenn die Ankäufe zu einem Festpreis erfolgen.