Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013

VO (EU) Nr. 1306/2013

Art 90 Kontrollen zu Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben und geschützten traditionellen Fachbegriffen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/90#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Fachbegriffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu unterbinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/90#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten benennen die jeweils zuständige Behörde, die für die Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die in Teil 2 Titel II Kapitel I Abschnitt II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegten Verpflichtungen in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 13 ) zuständig ist, und stellen sicher, dass jeder Marktteilnehmer, der diese Vorschriften erfüllt, einen Anspruch darauf hat, in ein Kontrollsystem aufgenommen zu werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/90#abs-3 (3) In der Union wird die jährliche Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation während der Erzeugung und während oder nach der Abfüllung des Weins durch die zuständige Behörde gemäß Absatz 2 oder eine oder mehrere Kontrollstellen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, die in Übereinstimmung mit den Kriterien gemäß Artikel 5 jener Verordnung als Produktzertifizierungsstelle tätig werden, gewährleistet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/90#abs-4 (4) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zu Folgendem: a) Vorschriften über Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission; b) Vorschriften über die Behörde, die für die Kontrolle der Einhaltung der Produktspezifikation zuständig ist, einschließlich wenn das geografische Gebiet in einem Drittland liegt; c) die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zu ergreifen sind, um die widerrechtliche Verwendung geschützter Ursprungsbezeichnungen, geschützter geografischer Angaben und geschützter traditioneller Begriffe zu unterbinden; d) die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Kontrollen und Prüfungen einschließlich Überprüfung.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 3 erlassen.

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