Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013 VO (EU) Nr. 1306/2013 Art 44 Getrennte Buchführung Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Jede Zahlstelle unterhält für die den Fonds im Haushalt der Union ausgewiesenen Mittel eine getrennte Buchführung.