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Art 44 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Getrennte Buchführung

VO (EU) Nr. 1306/2013

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

Jede Zahlstelle unterhält für die den Fonds im Haushalt der Union ausgewiesenen Mittel eine getrennte Buchführung.