Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013
VO (EU) Nr. 1306/2013Art 34 Zahlungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/34#abs-1 (1) Die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 5 erforderlichen Finanzmittel werden den Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung gestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/34#abs-2 (2) Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Beteiligung des ELER an jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht überschreiten.
Wenn die Obergrenze von 95 % erreicht wird, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge.