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Art 34 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Zahlungen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums

VO (EU) Nr. 1306/2013

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

(1) Die zur Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 5 erforderlichen Finanzmittel werden den Mitgliedstaaten gemäß diesem Abschnitt in Form von Vorschüssen, Zwischenzahlungen und Restzahlungen zur Verfügung gestellt.

(2) Der kumulierte Betrag des Vorschusses und der Zwischenzahlungen darf 95 % der Beteiligung des ELER an jedem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht überschreiten.

Wenn die Obergrenze von 95 % erreicht wird, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission auch weiterhin Zahlungsanträge.