Gesetze / VO (EU) Nr. 1306/2013

VO (EU) Nr. 1306/2013

Art 24 Einhaltung der Obergrenze

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/24#abs-1 (1) Die Mittel für die Ausgaben des EGFL dürfen zu keinem Zeitpunkt des Haushaltsverfahrens und des Haushaltsvollzugs den Betrag nach Artikel 16 überschreiten.

Bei allen von der Kommission vorgeschlagenen und vom Europäischen Parlament und dem Rat, vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Rechtsakten, die den Haushalt des EGFL berühren, ist der Betrag gemäß Artikel 16 einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/24#abs-2 (2) Wurde für einen Mitgliedstaat im Unionsrecht für die Agrarausgaben eine Obergrenze in Euro festgesetzt, so werden die betreffenden Ausgaben bis zu dieser in Euro festgesetzten Obergrenze erstattet, die, wenn Artikel 41 Anwendung findet, gegebenenfalls angepasst wurde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1306-2013/24#abs-3 (3) Die in Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten nationalen Obergrenzen für Direktzahlungen, berichtigt um die in Artikel 26 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Anpassungen, gelten als finanzielle Obergrenzen in Euro.

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